AGB
Unsere Nutzungsbedingungen für Teilnehmer und Auftraggeber
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Digitaldurchstarter GbR, Kurze Straße 9, 59269 Beckum (nachfolgend „Anbieter") und ihren Kunden (nachfolgend „Teilnehmer" oder „Auftraggeber") über die Inanspruchnahme von Coaching- und Bildungsdienstleistungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
Die Darstellung unserer Leistungen auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Teilnehmer eine Buchung oder Anfrage einreicht und der Anbieter diese schriftlich (per E-Mail) bestätigt. Bei AVGS-geförderten Maßnahmen ist zusätzlich die Vorlage eines gültigen AVGS erforderlich.
§ 3 Leistungen des Anbieters
Der Anbieter erbringt Coaching- und Qualifizierungsleistungen im Bereich digitale Kompetenzen, Bewerbungsunterstützung sowie Arbeitsvermittlung. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung bzw. dem Maßnahmeplan.
Der Anbieter behält sich vor, Inhalte und Ablauf der Maßnahme unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Teilnehmers anzupassen, sofern dies dem Gesamtziel der Maßnahme dient.
§ 4 AVGS-Förderung
Soweit ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) der Bundesagentur für Arbeit oder eines Jobcenters zur Finanzierung der Maßnahme eingesetzt wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der zuständigen Behörde.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, den AVGS rechtzeitig vor Maßnahmebeginn vorzulegen. Eine rückwirkende Anrechnung ist nicht möglich. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für die Bewilligung oder Ablehnung eines AVGS durch die zuständige Behörde.
§ 5 Teilnahmepflichten des Teilnehmers
Der Teilnehmer verpflichtet sich zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme an der vereinbarten Maßnahme. Fehlzeiten sind unverzüglich zu melden und ggf. zu begründen.
Bei AVGS-geförderten Maßnahmen sind Fehlzeiten nach Maßgabe der Zulassungsbedingungen der zuständigen Behörde zu dokumentieren und zu melden. Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis, dass übermäßige Fehlzeiten zum Verlust der Förderung führen können.
§ 6 Kündigung und Rücktritt
Beide Parteien können das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
- der Teilnehmer trotz Abmahnung regelmäßig ohne Entschuldigung fehlt,
- der AVGS widerrufen oder nicht verlängert wird,
- der Teilnehmer grob gegen die Hausordnung oder Verhaltensregeln verstößt,
- die Erbringung der Leistung durch äußere Umstände dauerhaft unmöglich wird.
Bei AVGS-finanzierten Maßnahmen gelten darüber hinaus die Bestimmungen der Zulassungsverordnung.
§ 7 Haftung
Der Anbieter haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, unbeschränkt.
Eine Garantie auf Erfolgseintritt (z. B. Jobvermittlung innerhalb einer bestimmten Frist) kann nicht übernommen werden. Der Anbieter erbringt seine Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen.
§ 8 Datenschutz
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß unserer Datenschutzerklärung, die Bestandteil dieses Vertrages ist.
§ 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Beckum, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Stand: July 2026